Widerruf aus Sicht der rechtlichen Hintergründe!
Wir können nur jeden Bank oder Sparkassenkunde davor warnen von seinem Widerrufsrecht übereilt gebrauch zu machen. Die Widerrufsbelehrungen aus Darlehen, Kredit, Leasing oder sonstige Finanzierungsverträgen müssen juristisch auf der jeweiligen aktuellen Rechtsprechung überprüft werden. Zudem werden Banken und Sparkassen, gerade im Falle einer Umschuldung, Ihrer Kundenforderungen nicht ohne weiteres nachkommen.
Aus langjähriger Erfahrung wissen wir, eine Kompromissbereitschaft zeigen Banken und Sparkassen erst, wenn ein gut begründeter Widerruf eines Fachanwalts der über Erfahrungen mit dem Thema Widerruf verfügt, unterstützt durch einen Sachverständigengutachten, und dieser Fachanwalt mit einer gewissen Hartnäckigkeit an den Tag legt, auch Erfolg haben wird.
Bei Kunden die ihre Bank oder Sparkasse direkt anschreiben erhalten immer ein Ablehnungsschreiben und gehen leer aus.
Unser Fachanwälten geben Ihnen einen Überblick zur aktuellen Situation und dem Stand der rechtlichen Einschätzungen:
Welche Darlehen sind betroffen?
Alle Verbraucherdarlehen, § 491 Abs.1 BGB, die nach den 01.11.2002 abgeschlossen wurden.
Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist als Verbraucher zu qualifizieren.
Jeder Darlehensnehmer hat ein eigenes Widerrufsrecht.
Finanzierungszweck:
Grundpfandrechtlich gesicherte Immobilienkredite.
Aber auch Konsumentenkredite, ggf. mit Restschuldversicherung, VFE begrenzt durch § 502 BGB.
Verbraucherdarlehen mit Festzinsvereinbarung
Widerrufsbelehrung nach den gesetzlichen Anforderungen?
Der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrag ist im BGB § 495, § 355 geregelt. Dadurch bekommt der Verbraucher eine 14 tägige Bedenkzeit, währenddessen er den Vertrag widerrufen kann.
Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss eindeutig, umfassend und grafisch vom übrigen Vertragstext abgehoben sein.
Der Text muss auf die Folgen des Widerrufs hinweisen und angeben, an wen er zu richten ist.
Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur vom Widerrufsrecht erfahren, sondern auch in die Lage versetzt werden, diesen auszuüben.
Was sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen?
Gerichte haben sich vielfach mit Widerrufsbelehrungen und deren Wirksamkeit beschäftigt. Folgende Widerrufsbelehrungen sind nach der Rechtsprechung unwirksam:
a. Fristbeginn nicht eindeutig
b. Widerrufsfolgen unvollständig bzw. fehlen komplett
c. keine Fernabsatzbelehrung
d. Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot
e. Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB iVm Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB fehlen
Falsche Fristbelehrung
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn der Widerrufsfrist noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird aber im Unklaren darüber gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt. Das Wort „frühestens“ erzeugt Unklarheit und suggeriert dem Darlehensnehmer fälschlicherweise, die Frist könne eventuell auch später beginnen.
BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10
BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10
BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11
BGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. III ZR 252/11
BGH, Urteil vom 17.01.2013, Az. III ZR 145/12
BGH, Urteil vom 12.12.2013, Az. III ZR 124/13
BGH, Urteil vom 05.06.2014, Az. III ZR 557/13
„Die Frist beginnt ab heute.“
BGH, Urteil vom 27.04.1994, Az. VIII ZR 223/93
„Die Frist beginnt mit dem Tage des Eingangs des unterschriebenen
Darlehensvertrags bei der“
BGH, Urteil vom 24.03.2009, Az. XI ZR 456/07
„Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrags zugegangen ist.“
BGH, Urteil vom 24. 03. 2009, Az. XI ZR 456/07
„Datum des Poststempels.“
OLG München Urteil vom 31.03.2011, Az. 29 U 3822/10
„Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (…) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“
BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08
Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass eine solche Widerrufsbelehrung von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots in Gang gesetzt wird. Dies entspricht aber nicht dem Deutlichkeitsgebot des Gesetzes. Damit ist eine solche Widerrufsbelehrung insgesamt unwirksam.
Häufige Fehler bei fast allen Sparkassen,
a.) Widerrufsbelehrung (Fehler: „zu“ mit einem Verweis auf Fußnote)
b.) Widerrufsrecht (Fehler: „Sie können…Wochen“ mit Verweis auf einer Fußnote)
c.) Widerrufsrecht (Fehler: „Die Frist beginnt frühestens….“ Das Wort „frühestens“ ist irreführend)
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012, Az. 4 U 194/11
„Widerruf Fußnot Sparkassen“.
Fehler zu den Widerrufsfolgen
„lm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.“
BGH, Urteil vom 22.05.2012, Az. II ZR 14/10
„Im Übrigen sind die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft, da Hinweise
a. zu Fernabsatzgeschäften
b. zur Zahlungserstattungspflicht der Bank innerhalb von 30 Tagen
c. eine ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten (Postfach usw.) fehlen.
OLG Koblenz, Urteil vom 09.01.2006, Az. 12 U 740/04
bei Fernabsatz: BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11
Die Angabe einer Telefonnummer kann irreführend sein, weil der Verbraucher
annehmen könnte, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben.
KG Berlin, Urteil vom 07.09.2007, Az. 5 W 266/07
Jüngere Darlehensverträge ab 2011 enthalten in der Regel Widerrufsbelehrungen, die dem Deutlichkeitsgebot nicht entsprechen.
BGH, Urteil vom 15.02.2010, Az. XI ZR 148/10
Fehlender Hinweis auf Rechtsfolgen.
LG Köln, Urteil vom 17.09.2013, Az. 21 O 475/12 – Kombination von Darlehens- und Lebensversicherungsvertrag).
Fehlender Hinweis auf verbundenes Geschäft zum Beispiel Abschluss einer Restschuldversicherung.
LG Wuppertal, Urteil vom 08.05.2012, Az. 5 O 377/11 – Kombination von Darlehens- und Restschuldvertrag.
Wurde in der Belehrung bei einem verbundenen Geschäft anders als im Mustertext das Wort „erklären“ durch „klären“ verwendet, war die Belehrung unwirksam. Das führte zu einer Sinnverkehrung des Textes. Das Darlehen konnte widerrufen werden.
LG Berlin, Urteil vom 23.09.2014, Az. 4 O 65/14.
Ergänzende Formulierungen sind fehlerhaft, die für den Kreditnehmer verwirrend und unverständlich sind.
BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08 – Kombination aus Immobilienfonds und Darlehen).
Keine Anpassung auf den Einzelfall – Hat das Kreditinstitut alle Gestaltungshinweise in der Belehrung aufgeführt, die für den konkreten Vertrag nicht von Bedeutung waren, ist die Belehrung mit Fehlern behaftet.
LG Köln, Urteil vom 17.09.2013, Az. 21 O 475/12 – Kombination von Darlehens- und Lebensversicherungsvertrag.
Eine Widerrufsbelehrung mit Ankreuzoptionen (Checkboxen) entspricht nach Auffassung des Landgerichts der Gerichte nicht den Anforderungen des Gesetzes.
LG Ulm Urteil vom 17.07.2013, Az. 10 O 33/12 KfH.
Das wurde aber vom OLG Stuttgart anders gesehen, in Stuttgart hält man ein Formular zum Ankreuzen für korrekt
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, Az. 2 U 98/13.
Widerruf bei Durchgeleitete KfW-Kredite für Wohneigentumsprogramme
Auszahlung von weniger als 100%: jederzeitiges Kündigungsrecht des Darlehensnehmers mit Kündigungsfrist von 20 bzw. 30 Bankarbeitstagen.
Auszahlung von 100%: sind widerrufbar, sofern der Darlehensvertrag bis zum 11.06.2010 abgeschlossen wurde.
KfW-Kreditvertrage mit einer Auszahlung von 100%, die nach dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, besteht kein Widerrufsrecht gem. § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB.
Wurden bei der Widerrufsbelehrung veraltete Muster verwendet und auf veraltete Rechtsvorschriften verwiesen, ist die Belehrung ebenfalls fehlerhaft. In diesen Fall sind auch die Übergangszeiträume zu beachten.
Welche Widerrufsbelehrungen sind nicht angreifbar?
Die Banken- und Sparkassen, die vollständig die amtliche Musterwiderrufsbelehrung des jeweils gültigen Musters der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV verwendet haben, sind durch den Gesetzgeber geschützt (Gesetzlichkeitsfiktion), selbst wenn das Muster fehlerhaft war.
Ein Widerruf ist dann nicht möglich.
Dazu durften die Banken- und Sparkassen weder von den inhaltlichen noch von den gestalterischen Vorgaben des Musters abgewichen sein.
Die Gesetzlichkeitsfiktion, die der Verordnungsgeber der Musterbelehrung
beigelegt hat, ist von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB a.F.
gedeckt.
BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10
BGH, Urteil vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11.
BGH Entscheidungen: Eine Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB , wenn das jeweils gültige Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV verwendet wurde. Jegliches Abweichen von der gültigen Mustervorgabe in inhaltlicher und in äußerer Gestaltung führt zum Entfallen der Gesetzlichkeitsfiktion.
BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11
BGH, Urteil vom 02.02.2011, Az. VIII ZR 103/10
BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10
BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08
BGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. III ZR 252/11.
Im BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10 heißt es,
„Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-Inf0V ist der Klägerin verwehrt, weil sie gegenüber dem Beklagten kein Formular verwendet hat, dass diesem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder
Hinsicht vollständig entspricht. Greift er aber in den zur Verfügung gestellten
Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der
unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht
berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll“.
Keine wesentliche Abweichung vom Muster hat das OLG Stuttgart angenommen und den Widerruf für unzulässig erklärt,
OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2014, Az. 6 U 182/13.
Das vom Gesetzgeber vorgegebene Muster wurde aber selten eingehalten. Die Verbraucherzentrale Hamburg geht davon aus das über 80 % Banken- und Sparkassen das gesetzliche Muster mit Zusätzen, Ergänzungen, vermeintlichen Klarstellungen oder auch gestalterischen Elementen so veränderten, dass die Belehrung fehlerhaft wurde zum Beispiel,
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.08.2013, Az. 4 U 202/11 zur Finanzierung des Beitritts zu einem Medienfonds oder,
In allen diesen Fällen wo vom Muster abgewichen wurde können Sie den Vertrag immer noch widerrufen.
Einwände der Banken- und Sparkassen
Um den Bankkunden zu verunsichern sind die Banken- und Sparkassen einfallsreich, kreative und sehr erfinderisch, wenn es darum geht den Bankkunde von sein gesetzlich gesichertes Widerrufsrecht abzubringen. Hier einige Einwendungen von Banken- und Sparkassen aus der Praxis, wodurch sie dem Bank oder Sparkassenkunden vermitteln wollen dass sie ihr Widerrufsrecht nicht in Anspruch nehmen können.
Einwand der Verjährung:
Widerruf ist ein Gestaltungsrecht und kann nicht verjähren, hier besteht ein ewiges Widerrufsrecht.
Heininger Entscheidung des EuGH vom 13.12.2001, EuGH C-481/99,
a. keine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechte bei unterlassener Widerrufsbelehrung,
b. kein Erlöschen des Widerrufsrechts, soweit die Pflicht zur Information des Verbrauchers und zur Belehrung über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.
Einwand der Verwirkung:
(das Zeitmoment)
Ein Recht kann verwirken, wenn seit der tatsächlichen Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist. Frühestens der Moment, in welchem das Darlehensvertragsverhältnis beendet wird.
BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02: die bloße Dauer zwischen Vertragsschluss und Widerruf reicht für die Annahme der Verwirkung nicht aus.
(das Umstandsmoment)
Verstößt die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben?
Der Gesetzgeber hat sich bewusst für die Möglichkeit des unbefristeten Widerrufs entschieden. Dieser Einwand darf nicht als Mittel missbraucht werden, die Entscheidung des Gesetzgebers auszuhebeln.
Hierzu die Entscheidung des BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11
„(1) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat er sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – VII ZR 177/13, NJW
2014, 1230 Rn.13 m.w.N.). Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein
schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte
(vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, VersR 2014, 225 Rn.30). “
Das Vertrauen in den Rechtsfrieden:
Die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist eine Rechtspflicht.
Dem zufolge kann erst ab dem Moment auf den Eintritt des Rechtsfriedens gehofft
werden, in welchem ordnungsgemäß belehrt oder ordnungsgemäß nachbelehrt wurde, bzw. der Darlehensnehmer von der nicht ordnungsgemäßen Belehrung weiß und gleichwohl nicht widerruft.
Die Banken- und Sparkassen können Rechtssicherheit schaffen, indem sie ordnungsgemäß nachbelehren.
Einwand der Erfüllung:
Dies steht dem Widerruf nicht entgegen, es erlischt lediglich die Schuld, nicht das Schuldverhältnis.
Einwand der Aufhebungsvereinbarung:
Bei Verkauf der Immobilie schließen Banken- und Sparkassen häufig zur Vermeidung der 3-monatigen Kündigungsfrist gem. § 489 Abs. 1 BGB eine Aufhebungsvereinbarung. Dies führt lediglich dazu, dass die Bank oder Sparkasse die vollständige Zinszahlung während der Zinsbindung erhält, nur früher als vertraglich vereinbart. Damit wird nicht der Darlehensvertrag beseitigt, sondern, ähnlich wie bei einer Zinsanpassung wird der Darlehensvertrag nur in
seinen Konditionen geändert,
BGH, Urteil vom 01.07.1997, Az. XI ZR 267/96
Einwand der Kündigung:
Eine Kündigung durch den Darlehensnehmer in Unkenntnis seines Widerrufsrechts ändert nichts an dem Bestehen des Widerrufsrechts, wenn darüber nicht ordnungsgemäß belehrt wurde
BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az. IV ZR 52/12.
Einwand fehlende Kausalität des Belehrungsfehlers:
Banken- und Sparkassen argumentieren damit das, Widerruf sei nur dann noch möglich, wenn der Widerruf durch den Fehler der Belehrung kausal verhindert wurde.
Dagegen spricht:
Die Bank hatte ja nachbelehren können.
Der Widerruf bedarf keiner Begründung.
Ein Kausalitätserfordernis lasst sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Der Widerruf knüpft nur an den Tatbestand der fehlerhaften Belehrung an.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist es unerheblich, ob sich der Mangel der
Widerrufsbelehrung konkret zum Nachteil der Verbraucher ausgewirkt haben,
BGH, Urteil vom 02.02.2011, Az. VIII ZR 103/10
BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13.
Hierzu: BGH, Urteil vom 18.03.2014 Az. II ZR 109/13
„Ein solcher Hinweis war nicht deshalb entbehrlich, weil die Kläger nach der konkreten Vertragsgestaltung Zahlungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist leisten mussten. Es kommt nicht darauf an, ob vertragliche Leistungen nach der von der Beklagten beabsichtigten Vertragsgestaltung ausgeschlossen sein sollten, sondern ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung auch ausgeschlossen waren. Das war vorliegend nicht der Fall, weil die Kläger berechtigt waren, Zahlungen bereits vor dem festgelegten Fälligkeitstermin und damit auch vor Ablauf der Widerrufsfrist zu entrichten (§ 271 Abs. 2 BGB) und damit ihren Beitritt zu vollziehen. Ob ein solches Verhalten der Kläger nahe lag, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 – VIII ZR 103/10,
Z/P 2011, 572 Rn. 18). lm Übrigen geht die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung selbst davon aus, dass Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist in Betracht kamen; andernfalls hätte es nicht des in der Belehrung enthaltenen Hinweises bedurft, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren seien. Wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist die Widerrufsfrist von zwei Wochen (§
355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) nicht nach § 355 Abs. 2 BGB aF in Gang gesetzt worden.“
Einwand des Rechtsmissbrauchs und Vertragsuntreue:
Banken- und Sparkassen werfen ihren Kunden häufig vor, das die Anwendung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich ist und gegen die Vertragstreue verstößt. Sie argumentieren weiter das sich der Kunde auf ihre Kosten sich nur bereichern wolle.
Die Banken können sich auch nicht auf eine rechts missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts berufen,
Hierzu: BGH, Urteil vom 07.05.2014 Az. IV ZR 76/11
„Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung (vgl. dazu Brand, VersR 2014, 269, 276). Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12 m.w.N.). Die Beklagte kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger über sein Widerspruchsrecht zu belehren.“
Weiter Argumente die dagegen sprechen, der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht entschieden.
Ferner ist für die wirksame Ausübung gesetzlich gerade keine Begründung vorgesehen.
Verbraucher hatten bislang keine Kenntnis von ihrer fehlerhaften Widerrufsbelehrung.
Die Banken- und Sparkassen erhalten bewusst einen Irrtum beim Verbraucher aufrecht, wenn sie ihm auf seine Anfrage hin mitteilen, die Belehrung sei ordnungsgemäß, Abweichungen vom Muster waren unbeachtlich und daher bestünde kein Widerrufsrecht.
Einwand des Motiv für die Ausübung des Widerrufsrechts sei unbillig
, der Verbraucher will nur an günstigen Zinsen partizipieren.
Nach dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts soll es ausschließlich vom freien Willen des Verbrauchers abhängen, ob er seine Willenserklärung endgültig wirksam lassen werden will oder nicht.
Hierzu: BGH, Urteil vom 19.02.1986, Az. VIII ZR 112/85
„Der Beklagte hat vor dem Landgericht ausdrücklich den Widerruf der Bezugsvereinbarung nach den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes erklärt. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die fristlose Kündigung vom April 1983 – wie der Beklagte meint – in eine Widerrufserklärung umzudeuten ist (zur Auslegung einer Kündigungs- und Rücktrittserklärung als Widerruf vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 29. Januar 1986 – VIII ZR 49/85 unter II 3 b). Der Beklagte war auch noch während des Rechtsstreits zur Ausübung des Widerrufsrechts berechtigt. Denn der Lauf der Widerrufsfrist hatte noch nicht begonnen, weil die Klägerin den Beklagten über sein Recht zum Widerruf nicht belehrt hat (§ 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG). Ausübung des Widerrufsrechts durch den Beklagten die Einrede des Rechtsmißbrauchs mit der Begründung entgegengehalten, der Vertrag sei von beiden Parteien jahrelang
vollzogen worden, der Beklagte wolle sich überdies aus „sachfremden Motiven“ von ihm lösen. Für die Annahme eines rechtsmißbräuchlichen Verhaltens des Widerrufenden ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Raum (Hiddemann in Anm. zu BGH LM Nr. 3 zu § 1 AbzG). Der bloße Zeitablauf genügt nicht, weil die Möglichkeit des Widerrufs auch noch nach längerer Zeit die vom Gesetz gewollte Folge der unterbliebenen Belehrung nach § 1b Abs. 2 Satz 2 AbzG ist, für die der Verkäufer verantwortlich ist (BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 — III ZR 390/82 = WM 1983, 317; OLG Karlsruhe NJW 1985, 2722; a.A. zu Unrecht OLG Frankfurt WM 1984, 1009). Andere Anhaltspunkte für ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Beklagten sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf seine Motive für die Ausübung des Widerrufsrechts kommt es nicht an. Denn im Falle des § 1 b AbzG soll es vom freien Willen des Käufers abhängen, ob er seine Vertragserklärung wirksam werden lassen will oder
nicht (BGH aaO).“